Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1991Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
§ 1. Für die nachstehenden genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen: Paragraph eins, Für die nachstehenden genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Hochbau (Anlagen 1 und 1.1.1)
Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlagen 1 und 1.1.2)
Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlagen 1 und 1.1.4)
Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig: Technische Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)
Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig: Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik (Anlagen 1 und 1.2.3)
Höhere Lehranstalt für Chemie Ausbildungszweig: Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen 1 und 1.2.4)
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:
Energietechnik und Leistungselektronik (Anlagen 1 und 1.3.1)
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:
Steuerungs- und Regelungstechnik (Anlagen 1 und 1.3.1.1)
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Nachrichtentechnik (Anlagen 1 und 1.3.2)
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Informatik (Anlagen 1 und 1.3.2.1)
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Biomedizinische Technik (Anlagen 1 und 1.3.2.2)
Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 1 und 1.3.3)
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
allgemeiner Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.4.1)
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
Automatisierungstechnik (Anlagen 1 und 1.4.9)
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
Fertigungstechnik (Anlagen 1 und 1.4.10)
Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Ausbildungszweig:
Weberei und Spinnerei (Anlagen 1 und 1.5.1)
Höhere Lehranstalt für Textiltechnik - Ausbildungszweig:
Wirkerei und Strickerei (Anlagen 1 und 1.5.2)
Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlagen 1 und 1.5.3)
Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlagen 1 und 1.5.4)
Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlagen 2 und 2.3.1)
Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektronik (Anlagen 2 und 2.3.2)
Höhere Lehranstalt - Kolleg Technische Chemie (Anlagen 3 und 3.2.1)
Höhere Lehranstalt Kolleg Elektrotechnik (Anlagen 3 und 3.3.1)
Höhere Lehranstalt Kolleg Elektronik (Anlagen 3 und 3.3.2)
Höhere Lehranstalt - Kolleg Mode und Bekleidungstechnik (Anlagen 3 und 3.7)
Höhere Lehranstalt für Berufstätige Kolleg Elektrotechnik (Anlagen 4 und 4.3.1)
Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Kolleg Elektronik (Anlagen 4 und 4.3.2)
Höhere Lehranstalt - Aufbaulehrgang Elektronik (Anlagen 7 und 7.3.2)
Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe - Aufbaulehrgang (Anlage 7.7)
Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik - Aufbaulehrgang (Anlage 7.8)
Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Elektronik (Anlagen 8 und 8.3.2).
Dokumentnummer
NOR12105177
Alte Dokumentnummer
N6199112439A