Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.
§ 87. Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder seit mindestens drei Jahren außer Dienst gestellt oder seit mindestens fünf Jahren gemäß § 84 Abs. 1 Z 1 oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist. Paragraph 87, Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat oder seit mindestens drei Jahren außer Dienst gestellt oder seit mindestens fünf Jahren gemäß Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist.
Dokumentnummer
NOR12105236
alte Dokumentnummer
N6199112523H