Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Inkrafttretensdatum
29.05.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.
(2)Absatz 2,Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung desDer Antrag nach Absatz eins, kann schon ein Jahr vor Vollendung des
738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
NOR40031353