Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Zusätzliche Bestimmungen für Schiffahrtsanlagen auf Seen
§ 23. (1) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.Paragraph 23, (1) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2)Absatz 2,An schwimmenden Schiffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(3)Absatz 3,Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, daß Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.
Dokumentnummer
NOR12105269
Alte Dokumentnummer
N6199112805H