Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Zusätzliche Bestimmungen für Schiffahrtsanlagen auf Seen
§ 23. (1) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.Paragraph 23, (1) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2)Absatz 2,An schwimmenden Schiffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(3)Absatz 3,Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, daß Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.
(4)Absatz 4,Für Schiffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1, 3 und 4 sowie 9 Abs. 1 bis 4. Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluß entsprechend ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten'' (siehe Anlage 3 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 idF BGBl. Nr. 1056/1994) aufweisen.Für Schiffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz eins, 3 und 4 sowie 9 Absatz eins bis 4, Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluß entsprechend ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten'' (siehe Anlage 3 der Seen- und Flußverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1056 aus 1994,) aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12110295
Alte Dokumentnummer
N6199546811J