Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
25.03.1995 bis 27.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2325.03.199527.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 2328.06.199124.03.1995 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

25.03.1995

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Zusätzliche Bestimmungen für Schiffahrtsanlagen auf Seen

Paragraph 23, (1) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.

  1. Absatz 2,An schwimmenden Schiffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
  2. Absatz 3,Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, daß Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.
  3. Absatz 4,Für Schiffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz eins, 3 und 4 sowie 9 Absatz eins bis 4, Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluß entsprechend ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten'' (siehe Anlage 3 der Seen- und Flußverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1056 aus 1994,) aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12110295

Alte Dokumentnummer

N6199546811J