Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Überspannungen der Wasserstraßen
§ 26. (1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von Überspannungen von Wasserstraßen mußParagraph 26, (1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von Überspannungen von Wasserstraßen muß
bei nicht stromführenden Überspannungen und bei Fernmeldeleitungen mindestens 16,5 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) liegen;bei nicht stromführenden Überspannungen und bei Fernmeldeleitungen mindestens 16,5 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) liegen;
bei Starkstromfreileitungen bis einschließlich 110 kV mindestens 19,0 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) liegen;bei Starkstromfreileitungen bis einschließlich 110 kV mindestens 19,0 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) liegen;
bei Starkstromfreileitungen von mehr als 110 kV muß die unter
Z 1 angegebene Höhe für jedes zusätzliche kV um 1 cm größer sein.Ziffer eins, angegebene Höhe für jedes zusätzliche kV um 1 cm größer sein.
(2)Absatz 2,Bei Starkstromfreileitungen gelten die Mindesthöhen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 jedenfalls für den untersten Leiter, auch wenn dieser nicht der Starkstromübertragung dient.Bei Starkstromfreileitungen gelten die Mindesthöhen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 jedenfalls für den untersten Leiter, auch wenn dieser nicht der Starkstromübertragung dient.
(3)Absatz 3,Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als Überspannungen im Sinne des Abs. 1. Solche Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtsöffnung der Brücke nicht vermindern.Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als Überspannungen im Sinne des Absatz eins, Solche Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtsöffnung der Brücke nicht vermindern.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Überspannung von Wasserstraßen durch Starkstromfreileitungen die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVEL-L 11/1979 mit den Nachträgen a/1980, b/1982 und c/1983 betreffend die Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV; dabei sind Starkstromfreileitungen bis 1 kV entsprechend der Gruppe 1 der genannten Bestimmungen auszuführen.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, gelten für die Überspannung von Wasserstraßen durch Starkstromfreileitungen die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVEL-L 11 aus 1979, mit den Nachträgen a/1980, b/1982 und c/1983 betreffend die Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV; dabei sind Starkstromfreileitungen bis 1 kV entsprechend der Gruppe 1 der genannten Bestimmungen auszuführen.
(5)Absatz 5,Tragwerke von Überspannungen müssen außerhalb des Fahrwassers, und zwar landseitig der am Ufer entlangführenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
(6)Absatz 6,Der Punkt des tiefsten Durchhanges der Überspannung muß sowohl unter Berücksichtigung der Belastung durch Regelzusatzlast bei - 5 Grad C als auch bei einer Temperatur von + 40 Grad C den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen. Der Bewilligungsinhaber einer Überspannung hat den tiefsten Punkt der ausgeführten Überspannung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder durch die Bundeswasserstraßenverwaltung vermessen und rechnerisch die Einhaltung dieser Bestimmung nachweisen zu lassen. Zur Überprüfung des Durchhanges der Überspannung müssen an den Masten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen tiefsten Punktes angebracht sein.Der Punkt des tiefsten Durchhanges der Überspannung muß sowohl unter Berücksichtigung der Belastung durch Regelzusatzlast bei - 5 Grad C als auch bei einer Temperatur von + 40 Grad C den Bestimmungen des Absatz eins, entsprechen. Der Bewilligungsinhaber einer Überspannung hat den tiefsten Punkt der ausgeführten Überspannung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder durch die Bundeswasserstraßenverwaltung vermessen und rechnerisch die Einhaltung dieser Bestimmung nachweisen zu lassen. Zur Überprüfung des Durchhanges der Überspannung müssen an den Masten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen tiefsten Punktes angebracht sein.
(7)Absatz 7,Bei Überspannungen von Wasserstraßen durch Kabelkrane und ähnliche Einrichtungen muß sich der tiefste Punkt der Last stets höher als 16,5 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) befinden.Bei Überspannungen von Wasserstraßen durch Kabelkrane und ähnliche Einrichtungen muß sich der tiefste Punkt der Last stets höher als 16,5 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) befinden.
Dokumentnummer
NOR12105272
Alte Dokumentnummer
N6199112808H