Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
22.07.1999 bis 27.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2622.07.199927.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 2628.06.199121.07.1999 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

22.07.1999

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Überspannungen der Wasserstraßen

Paragraph 26, (1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von Überspannungen von Wasserstraßen muß

  1. Ziffer eins
    bei nicht stromführenden Überspannungen und bei Fernmeldeleitungen mindestens 16,5 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) liegen;
  2. Ziffer 2
    bei Starkstromfreileitungen bis einschließlich 110 kV mindestens 19,0 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) liegen;
  3. Ziffer 3
    bei Starkstromfreileitungen von mehr als 110 kV muß die unter
    Ziffer eins, angegebene Höhe für jedes zusätzliche kV um 1 cm größer sein.
  1. Absatz 2,Bei Starkstromfreileitungen gelten die Mindesthöhen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 jedenfalls für den untersten Leiter, auch wenn dieser nicht der Starkstromübertragung dient.
  2. Absatz 3,Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als Überspannungen im Sinne des Absatz eins, Solche Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtsöffnung der Brücke nicht vermindern.
  3. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, gelten für die Überspannung von Wasserstraßen durch Starkstromfreileitungen die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVEL-L 11 aus 1979, mit den Nachträgen a/1980, b/1982 und c/1983 betreffend die Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV; dabei sind Starkstromfreileitungen bis 1 kV entsprechend der Gruppe 1 der genannten Bestimmungen auszuführen.
  4. Absatz 5,Tragwerke von Überspannungen müssen außerhalb des Fahrwassers, und zwar landseitig der am Ufer entlangführenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
  5. Absatz 6,Der Punkt des tiefsten Durchhanges der Überspannung muß sowohl unter Berücksichtigung der Belastung durch Regelzusatzlast bei - 5 Grad C als auch bei einer Temperatur von + 40 Grad C den Bestimmungen des Absatz eins, entsprechen. Der Bewilligungsinhaber einer Überspannung hat den tiefsten Punkt der ausgeführten Überspannung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder durch die Bundeswasserstraßenverwaltung vermessen und rechnerisch die Einhaltung dieser Bestimmung nachweisen zu lassen. Zur Überprüfung des Durchhanges der Überspannung müssen an den Masten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen tiefsten Punktes angebracht sein.
  6. Absatz 7,Bei Überspannungen von Wasserstraßen durch Kabelkrane und ähnliche Einrichtungen muß sich der tiefste Punkt der Last stets höher als 16,5 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (Paragraph 22, Absatz 2,) befinden.
  7. Absatz 8,Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Abweichungen von der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich der Mindesthöhe des Punktes des tiefsten Durchhanges gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt nicht zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12116355

Alte Dokumentnummer

N6199913527U