Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
28.06.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.01.199527.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 2928.06.199131.12.1994 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

4. TEIL

Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit von Arbeitnehmern

Allgemeines

Paragraph 29, (1) Arbeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.

  1. Absatz 2,Arbeitnehmer sind alle mit diesen Arbeiten beschäftigten Personen, soweit sie in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
  2. Absatz 3,Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.

Schlagworte

Beschäftigungsverhältnis

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105275

Alte Dokumentnummer

N6199112811H