Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
4. TEIL
Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Arbeitnehmern
Allgemeines
§ 29. (1) Arbeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.Paragraph 29, (1) Arbeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer sind alle mit diesen Arbeiten beschäftigten Personen, soweit sie in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
(3)Absatz 3,Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.
Schlagworte
Beschäftigungsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12109955
Alte Dokumentnummer
N6199450701J