Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Zugänge zu Fahrzeugen
§ 32. (1) Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter, Landsteg) vorhanden sein.Paragraph 32, (1) Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter, Landsteg) vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Verbindungseinrichtungen müssen fest, sicher begehbar und so gesichert sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können. Stegladen müssen mindestens 0,40 m breit und erforderlichenfalls auf einer Seite über die ganze Länge mit einem Geländer ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht. Die Neigung von Stegladen, Landstegen oder ähnlichen Einrichtungen muß so gering sein, daß beim Begehen, auch bei Nässe oder schlechter Witterung, keine Gefahr des Ab- oder Ausrutschens besteht; ist dies nicht möglich, muß die Oberfläche rutschfest sein.
(3)Absatz 3,Leitern müssen genügend lang und gegen Wegrutschen gesichert aufgestellt sein.
Dokumentnummer
NOR12105278
Alte Dokumentnummer
N6199112814H