Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
01.01.1995 bis 27.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.01.199527.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 3228.06.199131.12.1994 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Zugänge zu Fahrzeugen

Paragraph 32, (1) Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter, Landsteg) vorhanden sein.

  1. Absatz 2,Verbindungseinrichtungen müssen fest, sicher begehbar und so gesichert sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können. Stegladen müssen mindestens 0,40 m breit und erforderlichenfalls auf einer Seite über die ganze Länge mit einem Geländer ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht. Die Neigung von Stegladen, Landstegen oder ähnlichen Einrichtungen muß so gering sein, daß beim Begehen, auch bei Nässe oder schlechter Witterung, keine Gefahr des Ab- oder Ausrutschens besteht; ist dies nicht möglich, muß die Oberfläche rutschfest sein.
  2. Absatz 3,Leitern müssen genügend lang und gegen Wegrutschen gesichert aufgestellt sein.

Schlagworte

Abrutschen

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12109958

Alte Dokumentnummer

N6199450704J