Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Lukendeckel
§ 36. (1) Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, daß Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.Paragraph 36, (1) Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, daß Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen Lageveränderung zu sichern.
Dokumentnummer
NOR12105282
Alte Dokumentnummer
N6199112818H