Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Lukendeckel
§ 36. (1) Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, daß Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.Paragraph 36, (1) Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, daß Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen Lageveränderung zu sichern.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12109962
Alte Dokumentnummer
N6199450708J