Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
28.06.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.01.199527.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 3728.06.199131.12.1994 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör

Paragraph 37, (1) Abweichend von den Arbeitnehmerschutzvorschriften sind Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) in Abständen von höchstens drei Monaten wiederkehrend zu überprüfen.

  1. Absatz 2,Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
  2. Absatz 3,Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.

Schlagworte

Hebeeinrichtung, Tragmittel

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105283

Alte Dokumentnummer

N6199112819H