Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör
§ 37. (1) Abweichend von den Arbeitnehmerschutzvorschriften sind Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) in Abständen von höchstens drei Monaten wiederkehrend zu überprüfen.Paragraph 37, (1) Abweichend von den Arbeitnehmerschutzvorschriften sind Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) in Abständen von höchstens drei Monaten wiederkehrend zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
(3)Absatz 3,Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.
Schlagworte
Hebeeinrichtung, Tragmittel
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12109963
Alte Dokumentnummer
N6199450709J