Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Auflegen der Arbeitnehmerschutzvorschriften
§ 40. Ein Abdruck dieser Verordnung, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, der weiteren für den Betrieb der Schiffahrtsanlage vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen sowie gegebenenfalls der Betriebsvorschrift ist an einer geeigneten, für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. Paragraph 40, Ein Abdruck dieser Verordnung, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, der weiteren für den Betrieb der Schiffahrtsanlage vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen sowie gegebenenfalls der Betriebsvorschrift ist an einer geeigneten, für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.
Dokumentnummer
NOR12105286
Alte Dokumentnummer
N6199112822H