Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Auflegen der Arbeitnehmerschutzvorschriften
§ 40. Ein Abdruck dieser Verordnung, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, der weiteren für den Betrieb der Schiffahrtsanlage vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen sowie gegebenenfalls der Betriebsvorschrift ist an einer geeigneten, für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle auszuhängen. Paragraph 40, Ein Abdruck dieser Verordnung, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, der weiteren für den Betrieb der Schiffahrtsanlage vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen sowie gegebenenfalls der Betriebsvorschrift ist an einer geeigneten, für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12109966
Alte Dokumentnummer
N6199450712J