Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Pflichten der Arbeitgeber
§ 41. Arbeitgeber haben auf ihre Kosten dafür zu sorgen, daß im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen die Arbeitnehmerschutzvorschriften beim Betrieb der Anlage eingehalten werden und Arbeiten gemäß § 29 Abs. 1 entsprechend vorbereitet, durchgeführt und beaufsichtigt werden. Paragraph 41, Arbeitgeber haben auf ihre Kosten dafür zu sorgen, daß im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen die Arbeitnehmerschutzvorschriften beim Betrieb der Anlage eingehalten werden und Arbeiten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, entsprechend vorbereitet, durchgeführt und beaufsichtigt werden.
Dokumentnummer
NOR12105287
Alte Dokumentnummer
N6199112823H