Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Pflichten der Arbeitgeber
§ 41. Arbeitgeber haben auf ihre Kosten dafür zu sorgen, daß im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen die Arbeitnehmerschutzvorschriften beim Betrieb der Anlage eingehalten werden und Arbeiten gemäß § 29 Abs. 1 entsprechend vorbereitet, durchgeführt und beaufsichtigt werden. Paragraph 41, Arbeitgeber haben auf ihre Kosten dafür zu sorgen, daß im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen die Arbeitnehmerschutzvorschriften beim Betrieb der Anlage eingehalten werden und Arbeiten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, entsprechend vorbereitet, durchgeführt und beaufsichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12109967
Alte Dokumentnummer
N6199450713J