Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
28.06.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.01.199527.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 4228.06.199131.12.1994 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Abweichungen

Paragraph 42, (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so hat die Behörde auf Antrag des Verkehrs-Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates andere als die im 2. und 4. Teil vorgeschriebenen Maßnahmen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maß Rechnung getragen wird, oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Teile zulassen, wenn dadurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105288

Alte Dokumentnummer

N6199112824H