Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Abweichungen
§ 42. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so hat die Behörde auf Antrag des Verkehrs-Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben.Paragraph 42, (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so hat die Behörde auf Antrag des Verkehrs-Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates andere als die im 2. und 4. Teil vorgeschriebenen Maßnahmen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maß Rechnung getragen wird, oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Teile zulassen, wenn dadurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2008
Dokumentnummer
NOR12109968
Alte Dokumentnummer
N6199450714J