Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1991Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ferien und Urlaub
§ 47. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.Paragraph 47, (1) An Stelle der Paragraphen 27 bis 28 c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer Paragraph 219, Absatz eins bis 5 BDG 1979 anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 29d ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 d, ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG an Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz BLVG an Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Z 2 anzurechnen.Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Ziffer 2, anzurechnen.
Bei der Anwendung des § 29d Abs. 3 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. § 29d Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.Bei der Anwendung des Paragraph 29 d, Absatz 3, Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Paragraph 29 d, Absatz 3, Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12105369
alte Dokumentnummer
N6199112963H