Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ferien und Urlaub
§ 47. (1) An Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.Paragraph 47, (1) An Stelle der Paragraphen 27 bis 28 c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer Paragraph 219, Absatz eins bis 5 BDG 1979 anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 29d ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Paragraph 29 d, ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
Durch den Verbrauch
der Pflegefreistellung nach § 29d Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 d, Absatz eins, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
der Pflegefreistellung nach § 29d Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstundender Pflegefreistellung nach Paragraph 29 d, Absatz 4, dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im Paragraph 61, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Ziffer 2 und 3 anzurechnen.
Bei der Anwendung des § 29d Abs. 6 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.Bei der Anwendung des Paragraph 29 d, Absatz 6, Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
§ 29d Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 sind nicht anzuwenden.Paragraph 29 d, Absatz 6, Satz 2 und Absatz 7, sind nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12106641
alte Dokumentnummer
N6199225641J