Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 23/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 43/1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 2501.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 2501.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 2501.01.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 12/1992
§ 2501.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 23/1991
§ 2501.01.199031.12.1990 § → § BGBl. Nr. 738/1988
§ 2501.01.198931.12.1989 § → § BGBl. Nr. 738/1988
§ 2501.07.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 289/1988
§ 2501.01.198730.06.1988 BGBl. Nr. 238/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 23/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991danach: BGBl. Nr. 12/1992

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verwendungszulagen

Paragraph 25, (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Absatz 3, genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.

  1. Absatz 2,Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
    1. Ziffer eins
      nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
    2. Ziffer 2
      darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
    gebührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Verwendungszulage einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt zuzüglich der bisherigen Verwendungszulage. Wird jedoch der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, weil er zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes infolge eines Dienstunfalles unfähig ist, so gebührt die Verwendungszulage der bisherigen Verwendungs- und Zulagenstufe anstelle einer allfälligen anderen Verwendungszulage bis zur Erreichung einer höheren Verwendungszulage weiter.
  2. Absatz 3,Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe A:
      1. Litera a
        Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
      2. Litera b
        Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
      3. Litera c
        sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe B:
      1. Litera a
        der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
      2. Litera b
        Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
      3. Litera c
        Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
      4. Litera d
        Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
      5. Litera e
        Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
        B 5;
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe C:
      1. Litera a
        der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
      2. Litera b
        Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
      3. Litera c
        Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
      4. Litera d
        sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
    4. Ziffer 4
      in der Verwendungsgruppe D:
      Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes, des Jagd- und Jagdschutzdienstes und des Fischereidienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, sowie sonstige Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe D 1.
  3. Absatz 4,Die Verwendungszulage beträgt

--------+------------------------------------------------------------

        I                        in der Zulagenstufe

in der  I----------+------------+------------------------------------

Verwen- I     1    I frühestens I 2      3       4      5       6

dungs-  I----------I mit Errei- I------------------------------------

stufe   ISchilling I chen der   I            Schilling

        I          IGehaltsstufeI

--------+----------+------------+------------------------------------

A 1       11 881      12       15 695 19 814  23 936 28 050  30 108

A 2        8 488      10,      11 561 14 862  18 164 21 465  24 768

                       2. Jahr

A 3        3 426      10        4 416  5 507   6 607  7 700   8 794

---------------------------------------------------------------------

B 1        6 974      13       11 326 15 494  19 847    -       -

B 2        5 201      13        6 258  7 221   8 287  9 350   9 882

B 3        2 901      13        3 703  4 444   5 249  6 047     -

B 4        1 742      10        2 023  2 298   2 483    -       -

B 5        1 436      10        1 675  1 915   2 151  2 387     -

---------------------------------------------------------------------

C 1        2 240      13        2 635  3 180   3 718  4 259   4 799

C 2        1 978      15        2 470  3 089   3 703  4 011     -

C 3        1 188      13        1 668  2 205   2 746  3 286     -

C 4          461      13          692    923   1 155  1 384     -

---------------------------------------------------------------------

D 1          587      10          847  1 113   1 375  1 636     -

  1. Absatz 5,Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
    1. Ziffer eins
      des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
    2. Ziffer 2
      des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
    erhöht sich um 50 vH.
  2. Absatz 6,Wird eine der im Absatz 3, genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988

Schlagworte

Zulage, Arbeitsplatzwechsel, Versetzung, Konsulent, Referent

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12105392

Alte Dokumentnummer

N6199114387J