Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 16/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 43/1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 2501.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 2501.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 2501.01.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 12/1992
§ 2501.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 23/1991
§ 2501.01.199031.12.1990 § → § BGBl. Nr. 738/1988
§ 2501.01.198931.12.1989 § → § BGBl. Nr. 738/1988
§ 2501.07.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 289/1988
§ 2501.01.198730.06.1988 BGBl. Nr. 238/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 16/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 43/1995

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verwendungszulagen

Paragraph 25, (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Absatz 3, genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.

  1. Absatz 2,Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die
    1. Ziffer eins
      nicht in der Person des Bediensteten liegen oder
    2. Ziffer 2
      darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,
    gebührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Verwendungszulage einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt zuzüglich der bisherigen Verwendungszulage. Wird jedoch der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, weil er zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes infolge eines Dienstunfalles unfähig ist, so gebührt die Verwendungszulage der bisherigen Verwendungs- und Zulagenstufe anstelle einer allfälligen anderen Verwendungszulage bis zur Erreichung einer höheren Verwendungszulage weiter.
  2. Absatz 3,Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe A:
      1. Litera a
        Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,
      2. Litera b
        Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,
      3. Litera c
        sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe B:
      1. Litera a
        der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,
      2. Litera b
        Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,
      3. Litera c
        Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,
      4. Litera d
        Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,
      5. Litera e
        Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe
        B 5;
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe C:
      1. Litera a
        der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,
      2. Litera b
        Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,
      3. Litera c
        Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,
      4. Litera d
        sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;
    4. Ziffer 4
      in der Verwendungsgruppe D:
      Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes, des Jagd- und Jagdschutzdienstes und des Fischereidienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, sowie sonstige Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe D 1.
  3. Absatz 4,Die Verwendungszulage beträgt

---------------------------------------------------------------------

                                           in der Zulagenstufe

  in der    ---------------------------------------------------------

Verwendungs-    1     frühestens mit  2      3      4      5      6

  stufe     --------- Erreichen der ---------------------------------

            Schilling Gehaltsstufe             Schilling

---------------------------------------------------------------------

   A 1      13209          12       17451  22030  26613  31188  33475

   A 2       9438          10,

                           2. Jahr  12854  16524  20195  23865  27538

   A 3       3809          10        4910   6123   7346   8561   9777

---------------------------------------------------------------------

   B 1       7754          13       12593  17226  22067    -      -

   B 2       5783          13        6958   8030   9213  10395  10987

   B 3       3226          13        4117   4941   5836   6723    -

   B 4       1937          10        2249   2556   2761    -      -

   B 5       1597          10        1862   2129   2391   2654    -

---------------------------------------------------------------------

   C 1       2490          13        2930   3536   4134   4735   5336

   C 2       2199          15        2746   3434   4117   4459    -

   C 3       1321          13        1855   2452   3053   3653    -

   C 4        513          13         770   1027   1285   1539    -

---------------------------------------------------------------------

   D 1        652          10         941   1238   1529   1818    -

  1. Absatz 5,Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1
    1. Ziffer eins
      des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und
    2. Ziffer 2
      des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,
    erhöht sich um 50 vH.
  2. Absatz 6,Wird eine der im Absatz 3, genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988

Schlagworte

Zulage, Arbeitsplatzwechsel, Versetzung, Konsulent, Referent

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12108349

Alte Dokumentnummer

N6199433426J