Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 128/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
1. Abschnitt
Geschäftsordnung der paritätischen
Schiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.In jedem Bundesland wird auf Grund des Paragraph 344, ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
(2)Absatz 2,Die paritätische Schiedskommission im Land Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, im Land Vorarlberg in Dornbirn, die paritätischen Schiedskommissionen in den übrigen Ländern haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
NOR12105415
Alte Dokumentnummer
N6199114411J