Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
1. Abschnitt
Geschäftsordnung der paritätischen
Schiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.In jedem Bundesland wird auf Grund des Paragraph 344, ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
(2)Absatz 2,Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz
im Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
im Land Vorarlberg in Dornbirn;
in den übrigen Ländern in den jeweiligen Landeshauptstädten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12111303
Alte Dokumentnummer
N6199643729L