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§ 16 SchKV

Fassungen
22.03.1991 bis 08.11.1996 — BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1609.11.199631.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010
§ 1622.03.199108.11.1996 BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 128/1991

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

22.03.1991BGBl. Nr. 128/1991

Außerkrafttretensdatum

08.11.1996

Abkürzung

SchKV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusammensetzung, Amtsdauer

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Landesberufungskommission besteht aus dem gemäß Paragraph 345, Absatz eins, ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Dienststandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzer (Stellvertreter) ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Landesberufungskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (Paragraph 345, Absatz 3, ASVG).
  4. Absatz 4,Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen betrifft, sind die Beisitzer aus der in Betracht kommenden Berufsgruppe zur Verhandlung heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10008769

Dokumentnummer

NOR12105430

Alte Dokumentnummer

N6199114426J