Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1991 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zusammensetzung, Amtsdauer
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Landesberufungskommission besteht aus dem gemäß § 345 Abs. 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Dienststandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.Die Landesberufungskommission besteht aus dem gemäß Paragraph 345, Absatz eins, ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Dienststandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
(2)Absatz 2,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzer (Stellvertreter) ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Landesberufungskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (§ 345 Abs. 3 ASVG).Die Mitglieder der Landesberufungskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (Paragraph 345, Absatz 3, ASVG).
(4)Absatz 4,Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen betrifft, sind die Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe oder ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2011
Dokumentnummer
NOR12111305
Alte Dokumentnummer
N6199643731L