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§ 16 SchKV

Fassungen
09.11.1996 bis 31.08.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1609.11.199631.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010
§ 1622.03.199108.11.1996 BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

09.11.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010

Abkürzung

SchKV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusammensetzung, Amtsdauer

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Landesberufungskommission besteht aus dem gemäß Paragraph 345, Absatz eins, ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Dienststandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzer (Stellvertreter) ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Landesberufungskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (Paragraph 345, Absatz 3, ASVG).
  4. Absatz 4,Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen betrifft, sind die Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe oder ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10008769

Dokumentnummer

NOR12111305

Alte Dokumentnummer

N6199643731L