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§ 28 SchKV

Fassungen
22.03.1991 bis 08.11.1996 — BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2809.11.199631.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010
§ 2822.03.199108.11.1996 BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 128/1991

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

22.03.1991BGBl. Nr. 128/1991

Außerkrafttretensdatum

08.11.1996

Abkürzung

SchKV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusammensetzung, Amtsdauer

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Bundesschiedskommission besteht aus dem gemäß Paragraph 346, ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes und den vom gleichen Bundesminister als Beisitzer (Stellvertreter) bestellten zwei Richtern, die gleichfalls dem Dienststand des Obersten Gerichtshofes angehören sowie aus vier weiteren Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Entsendung ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (Paragraph 346, Absatz 3, ASVG).
  4. Absatz 4,Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten, Hebammen oder Apotheker betrifft, sind die Beisitzer aus der in Betracht kommenden Berufsgruppe zur Verhandlung heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10008769

Dokumentnummer

NOR12105442

Alte Dokumentnummer

N6199114438J