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§ 28 SchKV

Fassungen
09.11.1996 bis 31.08.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2809.11.199631.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010
§ 2822.03.199108.11.1996 BGBl. Nr. 128/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

09.11.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 446/2010

Abkürzung

SchKV

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusammensetzung, Amtsdauer

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Bundesschiedskommission besteht aus dem gemäß Paragraph 346, ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes und den vom gleichen Bundesminister als Beisitzer (Stellvertreter) bestellten zwei Richtern, die gleichfalls dem Dienststand des Obersten Gerichtshofes angehören sowie aus vier weiteren Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Entsendung ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (Paragraph 346, Absatz 3, ASVG).
  4. Absatz 4,Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten, Hebammen oder Apotheker betrifft, sind die Beisitzer aus dem Bereich der in Betracht kommenden Berufsgruppe oder ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011

Gesetzesnummer

10008769

Dokumentnummer

NOR12111307

Alte Dokumentnummer

N6199643733L