Rechtstracker.at

§ 15 LLDG 1985

Fassungen
01.02.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 276/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute24.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 1501.01.201923.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 1501.09.200831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 1501.08.199731.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 1501.08.199631.07.1997 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 1501.01.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 1501.02.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 276/1991
§ 1501.09.198531.01.1991 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.02.1991BGBl. Nr. 276/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Außerdienststellung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Dem Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  2. Absatz 2,Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
    1. Ziffer eins
      auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;
    2. Ziffer 2
      ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Lehrers und der freien Ausübung eines Mandates erwarten läßt oder
    3. Ziffer 3
      seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,
    so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Umstände zutrifft. Paragraph 19, Absatz 2 bis 9, Paragraph 21 und Paragraph 25, sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Absatz 2, angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Lehrer ein den Erfordernissen des Absatz 2, entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
  4. Absatz 4,Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Absatz 2,) oder der Außerdienststellung (Absatz 3,) ein Einvernehmen mit dem Lehrer nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Zuvor ist, wenn es sich

  1. Ziffer eins
    um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,
  2. Ziffer 2
    um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates
zu hören.
  1. Absatz 5,Wurde gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Artikel 59 a, B-VG entsprechende Regelung getroffen, so sind die Absatz 2 bis 4 auf den Lehrer, der Abgeordneter des Landtages des betreffenden Bundeslandes ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Absatz 4, der Präsident des jeweiligen Landtages zu hören ist.
  2. Absatz 6,Dem Lehrer, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
  3. Absatz 7,Der Lehrer, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
  4. Absatz 8,Auf einen gemäß Absatz 7, außer Dienst gestellten Lehrer ist Paragraph 10, Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann verschiedenes Mitglied einer Landesregierung ist.
  5. Absatz 9,Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung entfallen, so hat sich der Lehrer unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.

Schlagworte

Wahlwerbung, Meldepflicht, Unvereinbarkeit, Stillegung von Bezügen

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105506

Alte Dokumentnummer

N6199115670J