Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Außerdienststellung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Dem Lehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2)Absatz 2,Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil
auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;
ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Lehrers und der freien Ausübung eines Mandates erwarten läßt oder
seine Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Arbeitsplatz unvereinbar ist,
so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände zutrifft. § 19 Abs. 2 bis 9, § 21 und § 25 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.so ist ihm ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger, zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Umstände zutrifft. Paragraph 19, Absatz 2 bis 9, Paragraph 21 und Paragraph 25, sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Abs. 2 angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Lehrer ein den Erfordernissen des Abs. 2 entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.Ist eine Weiterbeschäftigung des Lehrers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz aus den im Absatz 2, angeführten Gründen nicht möglich und kann dem Lehrer ein den Erfordernissen des Absatz 2, entsprechender Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden, so ist er für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.
(4)Absatz 4,Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Abs. 2) oder der Außerdienststellung (Abs. 3) ein Einvernehmen mit dem Lehrer nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden.Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes (Absatz 2,) oder der Außerdienststellung (Absatz 3,) ein Einvernehmen mit dem Lehrer nicht erzielt, so hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
Zuvor ist, wenn es sich
um einen Abgeordneten zum Nationalrat handelt, der Präsident des Nationalrates,
um ein Mitglied des Bundesrates handelt, der Präsident des Bundesrates
zu hören.
(5)Absatz 5,Wurde gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 59a B-VG entsprechende Regelung getroffen, so sind die Abs. 2 bis 4 auf den Lehrer, der Abgeordneter des Landtages des betreffenden Bundeslandes ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Abs. 4 der Präsident des jeweiligen Landtages zu hören ist.Wurde gemäß Artikel 95, Absatz 4, B-VG durch Landesverfassungsgesetz eine dem Artikel 59 a, B-VG entsprechende Regelung getroffen, so sind die Absatz 2 bis 4 auf den Lehrer, der Abgeordneter des Landtages des betreffenden Bundeslandes ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Absatz 4, der Präsident des jeweiligen Landtages zu hören ist.
(6)Absatz 6,Dem Lehrer, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(7)Absatz 7,Der Lehrer, der
Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes , Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder
Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
(8)Absatz 8,Auf einen gemäß Abs. 7 Z 1 außer Dienst gestellten Lehrer ist § 10 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann verschiedenes Mitglied einer Landesregierung ist.Auf einen gemäß Absatz 7, Ziffer eins, außer Dienst gestellten Lehrer ist Paragraph 10, Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn er ein vom Landeshauptmann verschiedenes Mitglied einer Landesregierung ist. (9)Absatz 9,Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung entfallen, so hat sich der Lehrer unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.
Schlagworte
Wahlwerbung, Meldepflicht, Unvereinbarkeit, Stillegung von Bezügen
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR12110434
alte Dokumentnummer
N6199547721J