Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des
Krankenpflegedienstes
Anwendungsbereich
§ 59. (1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, werParagraph 59, (1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer
die Voraussetzungen
des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (im folgenden als ,Krankenpflegegesetz` bezeichnet), oderdes Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, (im folgenden als ,Krankenpflegegesetz` bezeichnet), oder des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,des Hebammengesetzes 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,, für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
nicht nach § 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.nicht nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(2)Absatz 2,Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Absatz eins, des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
(3)Absatz 3,Den im Krankenpflegegesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:Den im Krankenpflegegesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Absatz eins, ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete die vom Krankenpflegegesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinischtechnischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer eins, nur dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete die vom Krankenpflegegesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinischtechnischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
(4)Absatz 4,Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Diplome (Zeugnisse) über eine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz werden ersetzt:
durch ein außerhalb Österreichs erworbenes Zeugnis, wenn dieses Zeugnis nach § 52 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt, oderdurch ein außerhalb Österreichs erworbenes Zeugnis, wenn dieses Zeugnis nach Paragraph 52, Absatz eins, des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt, oder
durch eine Berechtigung nach den §§ 62 bis 65 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes.durch eine Berechtigung nach den Paragraphen 62 bis 65 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes.
(5)Absatz 5,Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt römisch eins anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata römisch eins oder römisch zwei beziehen.
Dokumentnummer
NOR12105570
alte Dokumentnummer
N6199115741J