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§ 59 VBG

Fassungen
01.07.1994 bis 14.02.1997 — BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 665/1994

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des

Krankenpflegedienstes

Anwendungsbereich

Paragraph 59, (1) Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema K) kann nur angehören, wer

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen
    1. Litera a
      des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, (im folgenden als „Krankenpflegegesetz” bezeichnet), oder
    2. Litera b
      des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, oder
    3. Litera c
      des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
  2. Ziffer 2
    die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
  3. Ziffer 3
    nicht nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
  1. Absatz 2,Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Absatz eins, des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler.
  2. Absatz 3,Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Absatz eins, ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
    2. Ziffer 2
      medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
    In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer eins, nur dann als erfüllt, wenn der Vertragsbedienstete die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
  3. Absatz 4,Die in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Diplome (Zeugnisse) über eine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz werden ersetzt:
    1. Ziffer eins
      durch ein außerhalb Österreichs erworbenes Zeugnis, wenn dieses Zeugnis nach Paragraph 52, Absatz eins, des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes berechtigt, oder
    2. Ziffer 2
      durch eine Berechtigung nach den Paragraphen 62 bis 65 des Krankenpflegegesetzes zur Ausübung des entsprechenden Berufes.
  4. Absatz 5,Auf das Entlohnungsschema K ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt römisch eins anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata römisch eins oder römisch zwei beziehen.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12109555

alte Dokumentnummer

N6199440912J