Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1991Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Beachte
Die Überschrift tritt gemäß Novellierungsanordnung formell mit
dem Tag nach der Kundmachung in Kraft (3. 8. 1991)
Text
Reisegebühren und Fahrtkostenersätze
§ 20. (1) Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen des Pädagogischen Institutes sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu berechnen ist.Paragraph 20, (1) Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen des Pädagogischen Institutes sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu berechnen ist.
(2)Absatz 2,Mehreren Schulen zugewiesene Unterrichtspraktikanten haben Anspruch auf Ersatz der durch diese Mehrfachzuweisung allenfalls tatsächlich entstandenen Mehrauslagen an Fahrtkosten. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Vergleichsrechnung ergibt, daß die Aufwendungen für Fahrtauslagen bei Zuweisung des Praktikanten zu zwei oder mehreren Schulen geringer sind, als sie bei einer Zuweisung des Praktikanten nur zur Stammschule wären. Bei der monatlich im nachhinein vorzunehmenden Berechnung der notwendigen Fahrtauslagen ist von den Tarifen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Unterrichtspraktikanten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, auszugehen. Die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels ist ab einer Entfernung von zwei Kilometern jedenfalls zweckmäßig.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf den Fahrtkostenersatz gemäß Abs. 2 gebührt nur für die Dauer des Anspruches auf den Ausbildungsbeitrag.Der Anspruch auf den Fahrtkostenersatz gemäß Absatz 2, gebührt nur für die Dauer des Anspruches auf den Ausbildungsbeitrag.
Dokumentnummer
NOR12105600
Alte Dokumentnummer
N6199116289J