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§ 20 UPG

Fassungen
01.10.2007 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 71/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.09.200931.08.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 2001.10.200731.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2007
§ 2001.09.199030.09.2007 § → § BGBl. Nr. 409/1991
§ 2001.08.198831.08.1990 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. I Nr. 71/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Reisegebühren und Fahrtkostenersätze

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu berechnen ist.
  2. Absatz 2,Mehreren Schulen zugewiesene Unterrichtspraktikanten haben Anspruch auf Ersatz der durch diese Mehrfachzuweisung allenfalls tatsächlich entstandenen Mehrauslagen an Fahrtkosten. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Vergleichsrechnung ergibt, daß die Aufwendungen für Fahrtauslagen bei Zuweisung des Praktikanten zu zwei oder mehreren Schulen geringer sind, als sie bei einer Zuweisung des Praktikanten nur zur Stammschule wären. Bei der monatlich im nachhinein vorzunehmenden Berechnung der notwendigen Fahrtauslagen ist von den Tarifen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Unterrichtspraktikanten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, auszugehen. Die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels ist ab einer Entfernung von zwei Kilometern jedenfalls zweckmäßig.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf den Fahrtkostenersatz gemäß Absatz 2, gebührt nur für die Dauer des Anspruches auf den Ausbildungsbeitrag.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2009

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40091618