Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.11.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.01.1997 § → § BGBl. Nr. 779/1996
Art. 1201.11.199131.12.1996 BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 511/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. Nr. 779/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 12

Der zuständige österreichische Träger hat die Artikel 10 und 11 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Die Artikel 10 und 11 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  3. Ziffer 3
    Bei der Durchführung des Artikels 10 und des Artikels 11 Absatz 1 gilt ein Versicherungsvierteljahr nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten als drei Versicherungsmonate nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
  4. Ziffer 4
    Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 gilt folgendes:
    1. Litera a
      Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsleistung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten hatte.
    2. Litera b
      Die Bemessungsgrundlage ist nur aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
    3. Litera c
      Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage haben außer Ansatz zu bleiben.
  5. Ziffer 5
    Bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben b und c
sind sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht zeitlich decken.
  1. Ziffer 6
    Übersteigt bei der Durchführung des Artikels 11 Absatz 1
Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  1. Ziffer 7
    Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 11
Absatz 1 Buchstaben b und c; Artikel 14 ist entsprechend anzuwenden.
  1. Ziffer 8
    Der nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag
erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
  1. Ziffer 9
    Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen
Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so sind von den Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten nur jene zu berücksichtigen, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  1. Ziffer 10
    Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen
Teilleistung; Artikel 14 ist entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Altersleistung

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008772

Dokumentnummer

NOR12105660

Alte Dokumentnummer

N6199116409J