Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. Nr. 779/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 heute01.01.1997 § → § BGBl. Nr. 779/1996
Art. 1201.11.199131.12.1996 BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1996,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 779/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
  2. Absatz 2,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:
    1. Litera a
      Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
    2. Litera b
      Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
    3. Litera c
      Buchstabe a gilt nicht
      1. Absatz i,
        hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
      2. Absatz i, i,
        hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.
  3. Absatz 3,Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008772

Dokumentnummer

NOR12111325

Alte Dokumentnummer

N6199644289L