Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 779/1996Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 11
Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistung hat:
Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten.
Ein Versicherungsvierteljahr nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten gilt als drei Versicherungsmonate nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12111324
Alte Dokumentnummer
N6199644288L