Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 10
(1)Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2)Absatz 2,Können die Zeiträume, in denen bestimmte Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten erworben wurden, nicht genau ermittelt werden, so ist anzunehmen, daß diese Zeiten sich nicht mit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten decken.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105658
Alte Dokumentnummer
N6199116407J