Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1997 — BGBl. Nr. 779/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute01.01.1997 § → § BGBl. Nr. 779/1996
Art. 901.11.199131.12.1996 BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1996,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 779/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
  2. Absatz 2,Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt. Ist die Person ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten und gelten für sie die österreichischen Rechtsvorschriften auf Grund einer Ausnahme von Artikel 8, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie ein österreichischer Staatsangehöriger.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008772

Dokumentnummer

NOR12111323

Alte Dokumentnummer

N6199644287L