Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 *) oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 **).
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Artikels 6 gelten für Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die von der Regierung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden, jedoch auf Grund der im Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen nicht von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates befreit sind, ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(3)Absatz 3,Absatz 2 gilt für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter sowie für Dienstnehmer der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung in den Vereinigten Staaten entsprechend.
(4)Absatz 4,Absatz 2 gilt für Bedienstete der Bundesregierung der Vereinigten Staaten oder deren Einrichtungen.
(5)Absatz 5,Personen, die von der Amerikanischen Internationalen Schule in Österreich beschäftigt werden, sind von den österreichischen Rechtsvorschriften befreit, wenn sie Staatsangehörige der Vereinigten Staaten sind oder wenn sie Staatsangehörige eines anderen Staates als der beiden Vertragsstaaten sind und sich nicht gewöhnlich in Österreich aufhalten.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105656
alte Dokumentnummer
N6199116405J