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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.1991 — BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.1991 BGBl. Nr. 511/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1991BGBl. Nr. 511/1991

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 *) oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 **).
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Artikels 6 gelten für Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die von der Regierung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden, jedoch auf Grund der im Absatz 1 bezeichneten Übereinkommen nicht von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates befreit sind, ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
  3. Absatz 3,Absatz 2 gilt für den österreichischen Handelsdelegierten und seine Mitarbeiter sowie für Dienstnehmer der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung in den Vereinigten Staaten entsprechend.
  4. Absatz 4,Absatz 2 gilt für Bedienstete der Bundesregierung der Vereinigten Staaten oder deren Einrichtungen.
  5. Absatz 5,Personen, die von der Amerikanischen Internationalen Schule in Österreich beschäftigt werden, sind von den österreichischen Rechtsvorschriften befreit, wenn sie Staatsangehörige der Vereinigten Staaten sind oder wenn sie Staatsangehörige eines anderen Staates als der beiden Vertragsstaaten sind und sich nicht gewöhnlich in Österreich aufhalten.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,

**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008772

Dokumentnummer

NOR12105656

alte Dokumentnummer

N6199116405J