Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Teil 2
Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten
Artikel 15
(1)Absatz eins,Hat eine Person die für einen Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten erforderlichen Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten erworben, so hat der Träger der Vereinigten Staaten den Betrag der Leistung nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, wobei ausschließlich die nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2,Besteht auf Grund des Artikels 10 ein Anspruch auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten, so hat der Träger der Vereinigten Staaten nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten einen anteilsmäßigen Leistungsgrundbetrag unter Zugrundelegung
der ausschließlich nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten gutgeschriebenen Durchschnittseinkünfte der betreffenden Person und
des Verhältnisses, das zwischen der Dauer der nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten der betreffenden Person und der Dauer eines durchgehenden Versicherungslebens nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten besteht,
zu berechnen. Den nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zu gewährenden Leistungen ist der anteilsmäßige Leistungsgrundbetrag zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Bei Feststellung von Leistungsansprüchen nach Artikel 10 hat der Träger der Vereinigten Staaten jeweils drei Versicherungsmonate, die nach Mitteilung des zuständigen österreichischen Trägers zu berücksichtigen sind, als ein Versicherungsvierteljahr zu berücksichtigen, soweit sich diese Monate nicht mit Kalendervierteljahren decken, die bereits als Versicherungsvierteljahre nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zu berücksichtigen sind. Für ein Jahr können höchstens vier Versicherungsvierteljahre berücksichtigt werden.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf eine nach Artikel 10 festgestellte Leistung nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten endet mit dem Erwerb der erforderlichen Anzahl von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten, die einen Anspruch auf eine gleich hohe oder höhere Leistung ohne Anwendung dieses Artikels geben.
(5)Absatz 5,Dieses Abkommen begründet keinen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten, wenn die Person, auf Grund deren Versicherungslaufbahn die Leistung beantragt wird, nicht sechs Versicherungsvierteljahre nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105663
Alte Dokumentnummer
N6199116412J