Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 511/1991Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zu vereinbaren.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten haben einander unverzüglich über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen und über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12105664
Alte Dokumentnummer
N6199116413J