Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12bParagraph 12 b
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1991, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1991,.
Text
Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung
§ 12b. (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.Paragraph 12 b, (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der BeamteAbweichend vom Absatz eins, ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte
in eine andere Besoldungsgruppe oder
in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
die Dienstzulagen nach den §§ 44, 49a und 82c unddie Dienstzulagen nach den Paragraphen 44, 49 a und 82 c und
die Dienstzulagen nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes.die Dienstzulagen nach den Paragraphen 68 und 68 a des Richterdienstgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12105710
Alte Dokumentnummer
N6199116744J