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§ 12b GehG

Fassungen
01.09.1999 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 127/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12b heute01.07.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 12b01.01.200830.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 12b01.09.199931.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 12b01.01.199931.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 12b01.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 12b01.10.199131.12.1994 BGBl. Nr. 466/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 b

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 96/2007

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

Paragraph 12 b, (1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

  1. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte
    1. Ziffer eins
      in eine andere Besoldungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
  2. Absatz 3,Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen dem Gehalt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
    1. Ziffer eins
      die Verwendungszulage,
    2. Ziffer 2
      die Funktionszulage,
    3. Ziffer 3
      die Dienstzulagen nach den Paragraphen 44, 49 a, 105 und 160 und
    4. Ziffer 4
      die Dienstzulagen nach den Paragraphen 68 und 169 des Richterdienstgesetzes.
  3. Absatz 4,Ist jedoch in der neuen Verwendungsgruppe die Summe aus Gehalt und ruhegenußfähigen Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Absatz 3 und der im Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Zulagen höher als der sich aus den Absatz eins und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Zulagen, so vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12117383

Alte Dokumentnummer

N6199960561L