Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Datenschutz im Wahlverfahren
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Die Wahlbehörden und das Wahlbüro sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten wie Name, Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, dessen Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer beim Krankenversicherungsträger sowie die Art der Beschäftigung und den Wahlkörper zu ermitteln und zu verarbeiten.Die Wahlbehörden und das Wahlbüro sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten wie Name, Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, dessen Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer beim Krankenversicherungsträger sowie die Art der Beschäftigung und den Wahlkörper zu ermitteln und zu verarbeiten. (2)Absatz 2,Das Wahlbüro ist verpflichtet, zwei Wochen vor Auflage der Wählerlisten auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag für einen Wahlkörper eingebracht haben, die Namen der in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften, Beschäftigungsorte und Wahlsprengel zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105817
alte Dokumentnummer
N6199118075J