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§ 45 AKG

Fassungen
01.01.2008 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 97/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 4501.01.200824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 97/2007
§ 4501.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 4501.08.199831.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 104/1998
§ 4501.01.199231.07.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 97/2007

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Datenschutz im Wahlverfahren

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Wahlbehörden sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu ermitteln und zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Die Wahlbehörden sind berechtigt, die in Absatz eins, genannten Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (Paragraph 17 a,) verzeichneten Daten zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40093107