Rechtstracker.at

§ 91 AKG

Fassungen
01.01.1992 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91 heute01.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 41/2000
§ 9101.01.199230.06.2000 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 626/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000danach: BGBl. I Nr. 41/2000

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 11
Aufsicht

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Absatz 2,) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.
  2. Absatz 2,In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales
    1. Ziffer eins
      die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (Paragraph 53, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse von Organen der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer, die gegen Gesetze oder nach diesem Gesetz ergangene Vorschriften verstoßen, aufzuheben;
    3. Ziffer 3
      die Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse der Arbeiterkammern zu genehmigen;
    4. Ziffer 4
      die von der Hauptversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß Paragraphen 71, 73, 74, 77, Absatz 6 und 78 Absatz 2,) zu genehmigen;
    5. Ziffer 5
      Verträge auf Grund der Richtlinien gemäß Paragraphen 73 und 74 sowie sonstige Verträge gemäß Paragraph 75, Absatz 2, zu genehmigen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm damit betrauter Vertreter kann an den Tagungen der Vollversammlungen und der Hauptversammlung teilnehmen.
  4. Absatz 4,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind verpflichtet, auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben in den sie betreffenden Aufsichtsverfahren Parteistellung, unbeschadet einer allfälligen Parteistellung weiterer betroffener Personen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105863

alte Dokumentnummer

N6199118121J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P91/NOR12105863