Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 11
Aufsicht
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Abs. 2) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Absatz 2,) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.
(2)Absatz 2,In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales
die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (§ 53 Abs. 2);die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (Paragraph 53, Absatz 2,);
Beschlüsse von Organen der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer, die gegen Gesetze oder nach diesem Gesetz ergangene Vorschriften verstoßen, aufzuheben;
die Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse der Arbeiterkammern zu genehmigen;
die von der Hauptversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß §§ 71, 73, 74, 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2) zu genehmigen;die von der Hauptversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß Paragraphen 71, 73, 74, 77, Absatz 6 und 78 Absatz 2,) zu genehmigen;
Verträge auf Grund der Richtlinien gemäß §§ 73 und 74 sowie sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 2 zu genehmigen.Verträge auf Grund der Richtlinien gemäß Paragraphen 73 und 74 sowie sonstige Verträge gemäß Paragraph 75, Absatz 2, zu genehmigen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm damit betrauter Vertreter kann an den Tagungen der Vollversammlungen und der Hauptversammlung teilnehmen.
(4)Absatz 4,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind verpflichtet, auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben in den sie betreffenden Aufsichtsverfahren Parteistellung, unbeschadet einer allfälligen Parteistellung weiterer betroffener Personen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR12105863
alte Dokumentnummer
N6199118121J